Versorgungssicherungsfonds Schleswig-Holstein: Zuschuss
Wer bekommt was durch den Versorgungssicherungsfonds Schleswig-Holstein?
Mit dem Versorgungssicherungsfonds Schleswig-Holstein stellt das Land finanzielle Mittel bereit, um eine flächendeckende, bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Versorgungsstruktur in allen Regionen nachhaltig abzusichern. Der Schwerpunkt liegt auf der Vernetzung und Zukunftsfähigkeit medizinischer sowie pflegerischer Infrastrukturen.
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Gefördert werden sowohl Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch Großunternehmen, Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Verbände und Vereinigungen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen.
- Sie Versorgungsangebote im Gesundheits- oder Sozialwesen in Schleswig-Holstein planen.
- Sie als Kommune, Träger, öffentliche Einrichtung oder Unternehmen agieren.
- Ihr Projekt zur Stärkung sektorenübergreifender oder lokaler Versorgungsstrukturen beiträgt.
- Das Vorhaben außerhalb von Schleswig-Holstein umgesetzt wird.
- Mit der Umsetzung der Maßnahme vor der Antragstellung bereits begonnen wurde.
- Keine versorgungsrelevante Zielsetzung gemäß der Richtlinie vorliegt.
Förderfähige Maßnahmen und Bereiche
Der Förderbereich umfasst Initiativen in den Sektoren Gesundheit, Soziales und regionale Infrastruktur. Typische Handlungsfelder beinhalten:
- Ambulante und stationäre Versorgungskonzepte zur Schließung lokaler Versorgungslücken.
- Sektorenübergreifende Modellprojekte zur engeren Verzahnung von ambulanter und stationärer Medizin.
- Infrastrukturmaßnahmen zur Aufrechterhaltung pflegerischer und gesundheitlicher Versorgungsangebote.
- Innovative Vernetzungs- und Kooperationsansätze von Trägern im Land Schleswig-Holstein.
So läuft die Antragstellung
- Vorhabensplanung & Richtlinienprüfung: Prüfen Sie die spezifischen Vorgaben der aktuellen Richtlinie zum Versorgungssicherungsfonds Schleswig-Holstein.
- Antragsvorbereitung: Erstellen Sie eine detaillierte Projektbeschreibung inklusive Kosten- und Finanzierungsplan.
- Antragseinreichung: Reichen Sie die Antragsunterlagen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde ein.
- Bewilligung & Umsetzung: Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids starten Sie mit der Realisierung Ihres Projekts.
Eckdaten des Förderprogramms
| Förderart | Zuschuss |
| Förderquote | siehe Förderrichtlinie |
| Höchstbetrag | siehe Förderrichtlinie |
| Fördergeber | Land Schleswig-Holstein |
| Region | Schleswig-Holstein |
| Zielgruppe | Unternehmen (alle Größen), Kommunen, öffentliche Einrichtungen, Verbände |
| Status | laufend prüfen |
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Häufige Fragen zum Versorgungssicherungsfonds Schleswig-Holstein
Wer ist für den Versorgungssicherungsfonds Schleswig-Holstein antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind sowohl private Unternehmen aller Größenklassen (Kleinstunternehmen, KMU und Großunternehmen) als auch Kommunen, öffentlich-rechtliche Einrichtungen sowie Verbände und Vereinigungen mit Sitz oder Vorhaben im Land Schleswig-Holstein.
Wie hoch ist die maximale Förderquote?
Die Förderhöhe und maximale Quoten sind abhängig von der Art des Projekts und den Einzelbestimmungen der maßgeblichen Förderrichtlinie. Genaue Angaben finden Sie in der offiziellen Programmrichtlinie.
Welche Projekte fallen unter die Förderung?
Gefördert werden Projekte in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Infrastruktur. Hierzu zählen ambulante, stationäre und sektorenübergreifende Versorgungsangebote.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Förderantrag muss zwingend vor Beginn des Vorhabens eingereicht werden. Als Maßnahmebeginn gilt in der Regel bereits der Abschluss rechtsverbindlicher Liefer- oder Leistungsverträge.
Weiterführende Programme und Hinweise
Ergänzend zum Versorgungssicherungsfonds Schleswig-Holstein existieren weitere Förderangebote auf Landes- und Bundesebene für soziale und gesundheitliche Infrastrukturprojekte. Informieren Sie sich auch über regionale Programme zur Infrastrukturförderung und Kommunalförderung.
Datenbasis: Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BMWE), lizenziert unter CC BY 4.0. Redaktionell in eigenen Worten aufbereitet und um eigene Einordnung ergänzt. Geprüft am: 06.10.2026. Alle Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist allein die jeweils aktuelle Förderrichtlinie des Fördergebers.
ℹ️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Förderprogramme und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall. Wir informieren und vermitteln, wir beraten nicht im Sinne des RDG oder StBerG. Förderkonditionen, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Förderrichtlinie des jeweiligen Fördergebers.