BMDV / Eisenbahn-Bundesamt laufend prüfen

Trassenentgelte Förderung im Schienengüterverkehr (af-TP)

Geprüft am 2026-06-16
Förderhöhe bis
variabel
Förderquote
individuell
Förderart
Zuschuss
Region
Bund
Zielgruppe
unternehmen
Das Wichtigste in Kürze
Die Trassenentgelte Förderung entlastet Güterbahnen über eine anteilige Finanzierung der Trassenpreise im deutschen Schienennetz. Das Bundesprogramm gewährt Unternehmen der Schienengüterverkehrsbranche nicht-rückzahlbare Zuschüsse zur Senkung der Netznutzungskosten – genaue Quoten siehe Förderrichtlinie.

Wer bekommt was bei der Trassenentgelte Förderung?

Das Bundesprogramm zur anteiligen Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP) zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs gegenüber anderen Verkehrsträgern zu stärken. Durch die finanzielle Entlastung bei den Trassennutzungsentgelten sollen Anreize geschaffen werden, mehr Güterverkehr auf die umweltfreundliche Schiene zu verlagern.

✓ Passt zu Ihnen, wenn
  • Sie ein Güterverkehrsunternehmen auf dem deutschen Schienennetz betreiben
  • Sie genehmigte Trassenentgelte für Güterzugfahrten entrichten
  • Sie die formalen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen
✗ Eher nicht, wenn
  • Sie ausschließlich Personenverkehr betreiben
  • Keine Nutzung der förderfähigen Schieneninfrastruktur vorliegt
  • Die Antragsfristen der jeweiligen Förderperiode nicht eingehalten werden

Förderfähige Kosten und Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Anteilsfinanzierung sind die genehmigten Trassenentgelte, die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Fahrwegnutzung im Schienengüterverkehr zu entrichten haben. Die konkrete Förderhöhe und Zuschussquote richten sich nach den Bestimmungen der aktuellen Förderrichtlinie sowie den bereitgestellten Haushaltsmitteln – siehe Förderrichtlinie des Bundes.

So läuft die Antragstellung

  1. Prüfung der Zugangsvoraussetzungen – Abgleich der betrieblichen Trassennutzung mit der aktuellen Richtlinie.
  2. Fristgerechte Antragseinreichung – Einreichen aller geforderten Unterlagen beim zuständigen Eisenbahn-Bundesamt (EBA).
  3. Bewilligung und Auszahlung – Nach Prüfung erfolgt die Gewährung des Zuschusses als anteilige Entlastung.
⚠ Wichtig – Rechtzeitige Antragstellung: Beachten Sie zwingend die im Förderaufruf definierten Fristen und Vorgaben zum Maßnahmebeginn. Anträge müssen vor Ablauf der Ausführungs- oder Antragsfristen eingereicht werden – siehe Förderrichtlinie.

Eckdaten des Förderprogramms

Förderart Zuschuss
Förderquote – siehe Förderrichtlinie
Höchstbetrag – siehe Förderrichtlinie
Fördergeber BMDV / Eisenbahn-Bundesamt
Region Bundesweit (Bund)
Status laufend prüfen
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Häufige Fragen zur Trassenentgelte Förderung

Wer ist für die Trassenentgelte Förderung antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen im Schienengüterverkehr, die die geforderten Leistungskriterien auf dem Schienennetz in Deutschland erbringen – siehe Förderrichtlinie.

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?

Die anteilige Finanzierung richtet sich nach dem bereitgestellten Budget und den Vorgaben der jeweiligen Förderperiode. Genaue Beträge sind der aktuellen Richtlinie zu entnehmen.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Antrag wird beim zuständigen Eisenbahn-Bundesamt (EBA) beziehungsweise der beauftragten Abwicklungsstelle eingereicht.

Kann das Programm mit anderen Mitteln kombiniert werden?

Eine Kombination mit weiteren Beihilfen unterliegt den europäischen beihilferechtlichen Vorgaben zur Kumulierung – Details siehe Förderrichtlinie.

Datenbasis: Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BMWE), lizenziert unter CC BY 4.0. Redaktionell in eigenen Worten aufbereitet und um eigene Einordnung ergänzt. Geprüft am: 03.10.2026. Alle Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist allein die jeweils aktuelle Förderrichtlinie des Fördergebers.

ℹ️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Förderprogramme und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall. Wir informieren und vermitteln, wir beraten nicht im Sinne des RDG oder StBerG. Förderkonditionen, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Förderrichtlinie des jeweiligen Fördergebers.

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