Schallschutz Berliner Clubs: Förderung für Spielstätten
Schallschutz Berliner Clubs: Wer bekommt was?
Mit dem Förderprogramm für Schallschutzmaßnahmen adressiert das Land Berlin kommerzielle wie auch gesellschaftliche Betreiber von Musikspielstätten und Tanzclubs im Berliner Stadtgebiet. Antragsberechtigt sind Unternehmen jeglicher Unternehmensgröße – von Kleinstunternehmen bis hin zu Großunternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft. Gefördert werden Vorhaben in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, um schalltechnische Mängel in Spielstätten zu beheben und Anwohnerschutz zu gewährleisten.
Die konkrete Förderquote sowie mögliche Höchstbeträge pro Vorhaben richten sich nach den jeweils aktuellen Förderaufrufen der zuständigen Senatsverwaltung bzw. Bewilligungsbehörde – siehe Förderrichtlinie.
- Sie eine Live-Musikspielstätte oder einen Club im Land Berlin betreiben
- Konkrete bauliche oder akustische Schallschutzmaßnahmen geplant sind
- Sie die rechtliche Eigenständigkeit als Unternehmen aufweisen
- Der Betriebssitz oder Veranstaltungsort außerhalb von Berlin liegt
- Die Maßnahmen bereits vor Antragstellung vertraglich vergeben wurden
- Es sich um rein dekorative Sanierungen ohne Schallschutzbezug handelt
Förderfähige Maßnahmen und Gegenstand
Gegenstand der Förderung sind bauliche, technische und akustische Optimierungen an den Spielstätten, um die Lärmemission nach außen zu reduzieren. Dazu gehören typischerweise:
- Einbau von Schallschutzfenstern, Schalldämmtüren und Raum-in-Raum-Konstruktionen
- Installation schallgedämmter Lüftungs- und Klimaanlagen
- Schalltechnische Gutachten und Gutachterleistungen im Zusammenhang mit der Maßnahme
- Anschaffung und Einbau von Pegelbegrenzern (Limiter) und Messtechnik
So läuft der Antrag für Musikspielstätten
- Vorhabensplanung & Gutachten: Ermittlung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen und Einholung von qualifizierten Angeboten oder Gutachten.
- Antragstellung: Einreichung des Förderantrags bei der zuständigen Bewilligungsstelle vor Beginn jeglicher Umsetzung.
- Prüfung & Zuwendungsbescheid: Nach positiver Bescheidprüfung erfolgt die Freigabe des Vorhabens.
- Umsetzung & Nachweis: Durchführung der Maßnahmen und anschließende Einreichung des Verwendungsnachweises zur Auszahlung des Zuschusses.
Eckdaten des Förderprogramms
| Förderart | Zuschuss |
| Förderquote | – siehe Förderrichtlinie |
| Höchstbetrag | – siehe Förderrichtlinie |
| Fördergeber / Region | Land Berlin |
| Zielgruppe | Unternehmen der Kultur- & Kreativwirtschaft (Clubs / Spielstätten) |
| Status | laufend prüfen |
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Häufige Fragen (FAQ)
Wer gilt als antragsberechtigt für die Schallschutzförderung?
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Betreiber von Musikspielstätten und Live-Clubs mit Sitz und Veranstaltungsort im Land Berlin.
Welche Höhe erreicht der Zuschuss für Schallschutzmaßnahmen?
Die konkrete Förderhöhe und Maximalgrenze hängen vom jeweiligen Aufruf und der Förderrichtlinie ab – siehe Förderrichtlinie.
Nein. Wie bei öffentlichen Förderprogrammen üblich, dürfen vor der offiziellen Antragstellung keine Liefer- oder Leistungsverträge unterzeichnet werden. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn schließt eine Förderung in der Regel aus.
Werden auch reine Lärmgutachten gefördert?
Gegenstand der Förderung sind vorrangig die baulichen und technischen Maßnahmen selbst. Begleitende schalltechnische Gutachten sind in der Regel förderfähig, wenn sie Bestandteil des Gesamtvorhabens sind – siehe Förderrichtlinie.
Datenbasis: Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BMWE), lizenziert unter CC BY 4.0. Redaktionell in eigenen Worten aufbereitet und um eigene Einordnung ergänzt. Geprüft am: 19.09.2026. Alle Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist allein die jeweils aktuelle Förderrichtlinie des Fördergebers.
ℹ️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Förderprogramme und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall. Wir informieren und vermitteln, wir beraten nicht im Sinne des RDG oder StBerG. Förderkonditionen, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Förderrichtlinie des jeweiligen Fördergebers.