Freistaat Sachsen (SMEKUL) laufend prüfen

FRL AUK 2023 Sachsen: Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Geprüft am 16.06.2026
Förderhöhe bis
variabel
Förderquote
individuell
Förderart
Zuschuss
Region
Sachsen
Zielgruppe
grosses_unternehmen
Das Wichtigste in Kürze
Die FRL AUK 2023 Sachsen (Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen) gewährt Unternehmen der Land-, Forst- und Fischwirtschaft in Sachsen finanzielle Zuschüsse für nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden, Umwelt- und Naturschutz. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Modul – Details regelt die Förderrichtlinie.

Einordnung der Förderung

Mit der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen unterstützt der Freistaat Sachsen landwirtschaftliche Betriebe bei der Umsetzung umwelt- und klimaschonender Landbewirtschaftung. Das Programm zielt darauf ab, die Biodiversität zu fördern, Boden- und Gewässerschutz zu stärken sowie einen Beitrag zum Klimaschutz in Agrarlandschaften zu leisten.

✓ Passt zu Ihnen, wenn
  • Sie ein landwirtschaftliches Unternehmen in Sachsen betreiben.
  • Sie umwelt- oder klimaschonende Bewirtschaftungsmethoden umsetzen möchten.
  • Sie bereit sind, mehrjährige Verpflichtungen gemäß Richtlinie einzugehen.
✗ Eher nicht, wenn
  • Ihr Betrieb seinen Sitz oder die Flächen außerhalb Sachsens hat.
  • Die geplanten Maßnahmen nicht den Fördertatbeständen der FRL AUK/2023 entsprechen.
  • Das Vorhaben bereits vor der Antragstellung begonnen wurde.

Voraussetzungen für die FRL AUK 2023 Sachsen

Gefördert werden freiwillige Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie Vorhaben des Naturschutzes. Antragsberechtigt sind Unternehmen der Land-, Forst- und Fischwirtschaft jeglicher Unternehmensgröße (vom Kleinstunternehmen bis zum Großunternehmen) mit Betriebsstätte in Sachsen.

Die genaue Höhe des Zuschusses und die förderfähigen Ausgaben hängen vom spezifischen Richtlinienmodul ab. Konkrete Fördersätze und Leistungsinhalte sind direkt der amtlichen Richtlinie zu entnehmen.

So läuft der Antrag

  1. Prüfung der Richtlinienmodule: Ermitteln Sie, welche Fördergegenstände zu Ihren Bewirtschaftungsplänen passen.
  2. Antragstellung vor Maßnahmebeginn: Reichen Sie den Förderantrag fristgerecht bei der zuständigen Bewilligungsbehörde in Sachsen ein.
  3. Bewilligung und Umsetzung: Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids setzen Sie die vereinbarten Umwelt- und Klimamaßnahmen um.
  4. Verwendungsnachweis: Erbringen Sie den Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung zur Auszahlung des Zuschusses.
⚠ Wichtig – Maßnahmebeginn: Stellen Sie den Antrag unbedingt vor Beginn der Maßnahme. Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Vorhaben ist förderrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen.

Eckdaten des Förderprogramms

Förderart Zuschuss
Förderquote je nach Modul – siehe Förderrichtlinie
Höchstbetrag – siehe Förderrichtlinie
Fördergeber Freistaat Sachsen (SMEKUL)
Region Sachsen
Status laufend prüfen
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Häufige Fragen zu FRL AUK 2023 Sachsen

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der Land-, Forst- und Fischwirtschaft mit Betriebsstätte in Sachsen jeglicher Betriebsgröße.

Was wird gefördert?

Gefördert werden freiwillige Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie Vorhaben des Naturschutzes in der Landwirtschaft.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Die konkrete Höhe unterscheidet sich je nach Modul – siehe Förderrichtlinie.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag muss zwingend vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

Datenbasis: Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BMWE), lizenziert unter CC BY 4.0. Redaktionell in eigenen Worten aufbereitet und um eigene Einordnung ergänzt. Geprüft am: 16.09.2026. Alle Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist allein die jeweils aktuelle Förderrichtlinie des Fördergebers.

ℹ️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Förderprogramme und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall. Wir informieren und vermitteln, wir beraten nicht im Sinne des RDG oder StBerG. Förderkonditionen, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Förderrichtlinie des jeweiligen Fördergebers.