Forschungszulage FZulG: Steuerliche Förderung für Ihre F&E-Projekte
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) bietet Unternehmen und Forschungseinrichtungen in Deutschland eine steuerliche Förderung für ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte (F&E). Im Gegensatz zu klassischen Zuschussprogrammen wird hier ein Teil der förderfähigen Aufwendungen, primär Personalkosten und Kosten für Auftragsforschung, direkt über die Steuererklärung erstattet. Diese Zulage stärkt die Innovationskraft deutscher Unternehmen und ist ein wichtiger Anreiz, auch in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten in zukunftsweisende Technologien zu investieren.
- Ihr Unternehmen oder Ihre Forschungseinrichtung F&E-Projekte in Deutschland durchführt.
- Sie interne Personalkosten oder Kosten für externe Auftragsforschung im Bereich F&E haben.
- Sie die Innovationskraft Ihres Unternehmens durch eigene Forschung stärken möchten.
- Sie eine dauerhafte, planbare Förderung unabhängig von Ausschreibungen suchen.
- Sie reine Investitionszuschüsse für Maschinen oder Gebäude suchen.
- Ihre Projekte keine experimentelle Entwicklung, Grundlagenforschung oder industrielle Forschung darstellen.
- Sie bereits eine Vollfinanzierung Ihrer F&E-Kosten durch andere öffentliche Mittel erhalten.
Förderfähige Kosten und die Höhe der Forschungszulage
Die Forschungszulage FZulG deckt primär Personalkosten für Mitarbeiter, die direkt in F&E-Projekten tätig sind. Dazu gehören Bruttoarbeitslöhne, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Aufwendungen für externe Auftragsforschung. Auch Kosten für die Nutzung von Anlagegütern, die im Rahmen von F&E-Projekten eingesetzt werden, können anteilig berücksichtigt werden. Nicht förderfähig sind in der Regel allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten oder Investitionen, die nicht direkt der Forschung dienen.
Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Aufwendungen und der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung. Eine pauschale Förderquote oder ein fester Höchstbetrag sind im amtlichen Datensatz nicht enthalten und variieren je nach den aktuellen Bestimmungen des Forschungszulagengesetzes. Für konkrete Details konsultieren Sie bitte die aktuelle Förderrichtlinie.
So beantragen Sie die Forschungszulage FZulG
- Projektprüfung und Bescheinigung – Ihr F&E-Projekt muss durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) als förderfähig eingestuft und bescheinigt werden. Dies erfolgt über ein Online-Portal.
- Antrag beim Finanzamt – Nach Erhalt der BSFZ-Bescheinigung und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragen Sie die Forschungszulage mit Ihrer Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt.
- Auszahlung der Zulage – Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift festgesetzt und mit der nächsten fälligen Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet oder direkt ausgezahlt.
Eckdaten zur Forschungszulage FZulG
| Förderart | Zuschuss |
| Förderquote | individuell, siehe Richtlinie |
| Höchstbetrag | individuell, siehe Richtlinie |
| Fördergeber | Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) |
| Region | Bund (Bundesweit) |
| Status | antragsoffen |
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Häufige Fragen zur Forschungszulage FZulG
Wie funktioniert die steuerliche Forschungszulage FZulG?
Die Forschungszulage ermöglicht es Unternehmen und Forschungseinrichtungen, einen Teil ihrer förderfähigen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung als Steuergutschrift geltend zu machen. Zuerst wird das F&E-Projekt von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) geprüft und bescheinigt, anschließend erfolgt der Antrag beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung.
Welche Unternehmen können die Forschungszulage beantragen?
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland, unabhängig von ihrer Größe. Dies umfasst kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ebenso wie Großunternehmen.
Welche Aufwendungen sind für die Forschungszulage förderfähig?
Förderfähig sind primär Personalkosten für in F&E tätige Mitarbeiter (Bruttoarbeitslöhne, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) sowie Aufwendungen für externe Auftragsforschung. Auch Kosten für die Nutzung von Anlagegütern können anteilig berücksichtigt werden.
Kann die Forschungszulage mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden?
Ja, die Forschungszulage ist grundsätzlich mit anderen Förderprogrammen kombinierbar. Es gilt jedoch, eine Doppelförderung derselben Kosten zu vermeiden. Details zur Kumulierung sind in den jeweiligen Förderrichtlinien und dem FZulG geregelt.
Was ist die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)?
Die BSFZ ist die zentrale Stelle, die F&E-Projekte auf ihre Förderfähigkeit nach dem Forschungszulagengesetz prüft und bescheinigt. Ohne eine positive Bescheinigung der BSFZ kann die Forschungszulage nicht beim Finanzamt beantragt werden.
Wie hoch ist die Forschungszulage im Jahr 2026?
Die genaue Höhe der Forschungszulage für das Jahr 2026 richtet sich nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des Forschungszulagengesetzes. Für detaillierte und verbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die offizielle Richtlinie oder die Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.
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Datenbasis: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), lizenziert unter CC BY 4.0. Redaktionell in eigenen Worten aufbereitet und um eigene Einordnung ergänzt. Geprüft am: 16.06.2024. Alle Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist allein die jeweils aktuelle Förderrichtlinie des Fördergebers.
ℹ️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Förderprogramme und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall. Wir informieren und vermitteln, wir beraten nicht im Sinne des RDG oder StBerG. Förderkonditionen, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Förderrichtlinie des jeweiligen Fördergebers.