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De-minimis Fischerei: Beihilfen im Aquakultursektor

Geprüft am 2026-06-16
Förderhöhe bis
variabel
Förderquote
individuell
Förderart
Sonstige
Region
Bund
Zielgruppe
grosses_unternehmen
Das Wichtigste in Kürze
Die De-minimis Fischerei Beihilfen ermöglichen Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor staatliche Unterstützungen unter vereinfachten beihilferechtlichen Bedingungen. Die genauen Förderhöhen und Quoten richten sich nach der jeweiligen Einzelmaßnahme gemäß Förderrichtlinie.

Wer bekommt was? Einordnung der Redaktion

Mit den Sonderregelungen für De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor schafft der Gesetzgeber einen beihilferechtlichen Rahmen für geringfügige staatliche Unterstützungen. Antragsberechtigt sind Unternehmen jeglicher Größe – vom Kleinstbetrieb bis hin zum Großunternehmen –, die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind.

Da es sich um eine Rahmenregelung für unterschiedliche Einzelmaßnahmen handelt, variieren konkrete Zuschuss- oder Förderhöhen je nach spezifischem Förderaufruf. Details zu Höchstgrenzen pro Unternehmen entnehmen Sie direkt der offiziellen Förderrichtlinie.

✓ Passt zu Ihnen, wenn
  • Sie ein Unternehmen im Bereich Fischerei oder Aquakultur betreiben.
  • Ihre bisher empfangenen De-minimis-Beihilfen die beihilferechtliche Obergrenze nicht überschreiten.
  • Sie eine geplante Maßnahme gemäß den jeweiligen Programmvorgaben umsetzen möchten.
✗ Eher nicht, wenn
  • Ihr Betrieb nicht dem Sektor Fischerei/Aquakultur angehört.
  • Die De-minimis-Höchstgrenze im relevanten Bemessungszeitraum bereits ausgeschöpft ist.
  • Die Maßnahme bereits vor Antragstellung verbindlich beauftragt wurde.

Voraussetzungen für De-minimis Fischerei Beihilfen

Für die Inanspruchnahme von De-minimis-Beihilfen gelten besondere Transparenz- und Dokumentationspflichten. Unternehmen müssen alle in den vorangegangenen Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Förderungen offenlegen, um eine Überschreitung der EU-weit festgelegten Schwellenwerte für den Fischereisektor zu vermeiden.

So läuft der Antrag

  1. Vorhabensprüfung & De-minimis-Erklärung: Ermittlung der bisher erhaltenen De-minimis-Freibeträge im Betrieb.
  2. Antragstellung vor Maßnahmebeginn: Einreichen der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde.
  3. Prüfung & Zuwendungsbescheid: Nach positiver Bescheidung kann das Vorhaben wie beantragt umgesetzt werden.
  4. Verwendungsnachweis: Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung gemäß Bescheid.
⚠ Wichtig – Maßnahmebeginn: Stellen Sie den Antrag stets vor Beginn des Vorhabens. Bereits der Abschluss rechtsverbindlicher Liefer- und Leistungsverträge gilt als Maßnahmebeginn und führt in der Regel zum Verlust der Förderfähigkeit.
Förderart Sonstige (Beihilfenrahmen)
Förderquote siehe Förderrichtlinie
Höchstbetrag siehe Förderrichtlinie
Förderbereich Landwirtschaft Laendliche Entwicklung
Region Bundesweit
Status laufend prüfen
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Häufige Fragen zu De-minimis Fischerei Beihilfen

Was versteht man unter De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor?

Es handelt sich um beihilferechtliche Regelungen der EU, die es der öffentlichen Hand erlauben, Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor finanzielle Unterstützungen in geringfügigem Umfang ohne vorheriges Notifizierungsverfahren zu gewähren.

Wer ist für die Förderungen antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen jeglicher Größe (Kleinstunternehmen, kleine, mittlere sowie Großunternehmen) mit Sitz in Deutschland, die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind.

Wie hoch sind Förderquote und Höchstbetrag?

Die konkreten Förderquoten und Maximalbeträge richten sich nach den jeweiligen Einzelrichtlinien der ausführenden Bundes- oder Landesstellen. Verbindliche Werte finden Sie stets in den spezifischen Aufrufen oder Förderrichtlinien.

Dürfen bereits begonnene Maßnahmen gefördert werden?

Nein. Der Antrag muss zwingend vor dem Eingehen rechtsverbindlicher Verpflichtungen (z. B. Kaufverträge, Auftragsvergaben) gestellt werden.

Datenbasis: Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BMWE), lizenziert unter CC BY 4.0. Redaktionell in eigenen Worten aufbereitet und um eigene Einordnung ergänzt. Geprüft am: 07.11.2026. Alle Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist allein die jeweils aktuelle Förderrichtlinie des Fördergebers.

ℹ️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Förderprogramme und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall. Wir informieren und vermitteln, wir beraten nicht im Sinne des RDG oder StBerG. Förderkonditionen, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Förderrichtlinie des jeweiligen Fördergebers.