Ausgleichszahlungen für fischwirtschaftliche Schäden durch geschützte Tiere
Ausgleichszahlungen Fischerei: Wer ist antragsberechtigt?
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Fischereibetriebe und Aquakulturunternahmen, die durch streng geschützte Tierarten Ertragsausfälle oder Substanzschäden erleiden. Die Gewährung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zur Milderung wirtschaftlicher Härten.
- Sie ein fischwirtschaftliches Unternehmen in Schleswig-Holstein betreiben.
- Nachweisbare Fraß- oder Sachschäden durch geschützte Wildtiere aufgetreten sind.
- Ihr Betrieb seinen Sitz oder Ausübungsschwerpunkt außerhalb Schleswig-Holsteins hat.
- Schadensursachen nicht auf rechtlich geschützte Tierarten zurückzuführen sind.
Eckdaten zu den Ausgleichszahlungen Fischerei
| Förderart | Zuschuss (Billigkeitsleistung) |
| Förderbereich | Unternehmensfinanzierung |
| Förderhöhe / Quote | Einzelfallprüfung – siehe Förderrichtlinie |
| Fördergeber | Land Schleswig-Holstein |
| Region | Schleswig-Holstein |
| Status | laufend prüfen |
So läuft die Antragstellung ab
- Schadensdokumentation: Erfassen Sie aufgetretene Schäden durch geschützte Tiere unverzüglich und sichern Sie Beweise sowie betriebliche Unterlagen.
- Prüfung der Vorgaben: Gleichen Sie die konkreten Einreichungsmodalitäten mit den aktuellen Vorgaben der zuständigen Landesbehörde ab.
- Antragseinreichung: Reichen Sie die Schadensmeldung und den Antrag fristgerecht bei der zuständigen Bewilligungsstelle in Schleswig-Holstein ein.
Prüfen Sie Ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen
Sie haben Fragen zur Förderfähigkeit von Fischereischäden oder benötigen Unterstützung bei der Ermittlung passender Förderprogramme? Lassen Sie Ihre Möglichkeiten unverbindlich einschätzen.
Häufige Fragen zu Ausgleichszahlungen Fischerei
Wer gilt als antragsberechtigt für die Ausgleichszahlungen?
Antragsberechtigt sind fischwirtschaftliche Unternehmen und Aquakulturbetriebe mit Sitz oder Bewirtschaftungsflächen in Schleswig-Holstein, bei denen Schäden durch streng geschützte Tierarten aufgetreten sind.
Welche Schäden werden durch den Zuschuss abgedeckt?
Ausgeglichen werden können Fraßschäden sowie Substanzschäden an Fanggeräten oder Nutztierbeständen. Die detaillierten Regularien ergeben sich aus der jeweiligen Landesrichtlinie.
Wie hoch ist die maximale Förderquote?
Die Förderhöhe und eventuelle Höchstsätze sind in den amtlichen Vorgaben geregelt und hängen vom nachgewiesenen Einzelfallschaden ab – siehe Förderrichtlinie.
Welche Nachweise müssen eingereicht werden?
In der Regel sind Fotodokumentationen, Schadensprotokolle sowie betriebswirtschaftliche Nachweise erforderlich, um den entstandenen Ertragsausfall glaubhaft zu belegen.
Datenbasis: Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BMWE), lizenziert unter CC BY 4.0. Redaktionell in eigenen Worten aufbereitet und um eigene Einordnung ergänzt. Geprüft am: 03.11.2026. Alle Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist allein die jeweils aktuelle Förderrichtlinie des Fördergebers.
ℹ️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Förderprogramme und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall. Wir informieren und vermitteln, wir beraten nicht im Sinne des RDG oder StBerG. Förderkonditionen, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Förderrichtlinie des jeweiligen Fördergebers.