Förderung im Rahmen des Denkmalschutz-Sonderprogramms
Wer bekommt was? Einordnung der Förderung
Über das Denkmalschutz Sonderprogramm unterstützen das Land Schleswig-Holstein und der Bund Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an wertvollen Denkmälern. Das Programm richtet sich an ein breites Spektrum von Trägern – von privaten Denkmaleigentümern über kleine und große Unternehmen bis hin zu Kommunen und öffentlichen Einrichtungen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Die konkrete Förderhöhe und die Förderquote richten sich nach dem jeweiligen Programmaufruf sowie den förderfähigen Gesamtkosten des Denkmalschutzprojekts – siehe Förderrichtlinie.
- Sie Eigentümer oder Träger eines anerkannten Denkmals in Schleswig-Holstein sind.
- Sie notwendige Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Restaurierungsarbeiten planen.
- Die Gesamtfinanzierung des Denkmalschutzprojekts gesichert werden kann.
- Die Maßnahme bereits vor der offiziellen Antragstellung begonnen wurde.
- Es sich um reine Neubauten oder denkmalunabhängige Modernisierungen handelt.
Förderfähige Maßnahmen und Voraussetzungen
Gefördert werden bauliche und restauratorische Maßnahmen, die unmittelbar dem Erhalt und der denkmalgerechten Sanierung der historischen Substanz dienen. Dazu zählen beispielsweise Arbeiten an Hülle, Dach, Fachwerkelementen oder historischen Tragwerken sowie denkmalpflegerische Konservierungsmaßnahmen.
So läuft der Antrag im Denkmalschutz Sonderprogramm
- Projektkonzeption & Abstimmung: Stimmen Sie die geplanten Sanierungsmaßnahmen frühzeitig mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde in Schleswig-Holstein ab.
- Antragseinreichung: Reichen Sie den Förderantrag mit allen erforderlichen Gutachten, Kostenberechnungen und dem Finanzierungsplan fristgerecht ein.
- Bewilligung & Umsetzung: Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids starten Sie mit den ausgeschriebenen Arbeiten.
- Verwendungsnachweis: Nach Abschluss der Maßnahme erbringen Sie den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.
Eckdaten zur Förderung
| Förderart | Zuschuss |
| Förderquote | – siehe Förderrichtlinie |
| Höchstbetrag | – siehe Förderrichtlinie |
| Fördergeber | Land Schleswig-Holstein / BKM |
| Region | Schleswig-Holstein |
| Status | laufend prüfen |
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Häufige Fragen zum Denkmalschutz Sonderprogramm
Wer ist im Denkmalschutz Sonderprogramm in Schleswig-Holstein antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen aller Größenklassen (Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen), Kommunen, öffentliche Einrichtungen, Hochschulen, Bildungseinrichtungen sowie Vereine, Stiftungen und Verbände mit Projekten in Schleswig-Holstein.
Wie hoch ist die Förderung im Denkmalschutz Sonderprogramm?
Die genaue Förderhöhe sowie etwaige Obergrenzen sind im amtlichen Stammdatensatz nicht als Festbetrag vorgegeben. Sie hängen von der jeweiligen Programmtranche, den bereitgestellten Haushaltsmitteln und der Art des Denkmals ab – siehe Förderrichtlinie.
Welche Fristen müssen bei der Antragstellung beachtet werden?
Die Mittelvergabe erfolgt häufig im Rahmen spezifischer Förderaufrufe mit festen Stichtagen. Es ist daher ratsam, den Status und aktuelle Aufrufe laufend zu prüfen und Anträge rechtzeitig vor Maßnahmebeginn einzureichen.
Kann die Förderung mit anderen Programmen kombiniert werden?
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist unter Beachtung der geltenden Beihilfe- und Kumulierungsregeln grundsätzlich möglich, sofern die Gesamtförderung die förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
Datenbasis: Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BMWE), lizenziert unter CC BY 4.0. Redaktionell in eigenen Worten aufbereitet und um eigene Einordnung ergänzt. Geprüft am: 24.10.2026. Alle Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist allein die jeweils aktuelle Förderrichtlinie des Fördergebers.
ℹ️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Förderprogramme und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall. Wir informieren und vermitteln, wir beraten nicht im Sinne des RDG oder StBerG. Förderkonditionen, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Förderrichtlinie des jeweiligen Fördergebers.