Fischerei Förderung Mecklenburg-Vorpommern: Zuschuss für Betriebe & Aquakultur
Wer bekommt was? Einordnung des Förderprogramms
Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert Vorhaben in den Bereichen Binnenfischerei, Aquakultur, Meeresfischerei und Fischverarbeitung. Antragsberechtigt sind je nach Förderschwerpunkt Unternehmen aller Größenklassen (von Kleinstunternehmen bis hin zu Großunternehmen), Privatpersonen, Verbände und Vereinigungen sowie öffentliche und wissenschaftliche Einrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern.
Im Rahmen der Fischerei Förderung Mecklenburg-Vorpommern wird dem Grundsatz nach ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Da sich Gegenstände und Konditionen nach den jeweils aktuellen Förderaufrufen und Modulen richten, sind konkrete Förderquoten und Maximalbeträge in der maßgeblichen Richtlinie geregelt – siehe Förderrichtlinie.
- Sie als Betrieb oder Einrichtung in der Fischwirtschaft, Aquakultur oder Fischereiforschung in MV tätig sind.
- Sie Investitionen in Nachhaltigkeit, Modernisierung, Verarbeitung oder Umweltschutz planen.
- Der Antrag vor dem offiziellen Beginn der Maßnahme eingereicht wird.
- Ihr Vorhaben außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird.
- Sie bereits vor der Bewilligung beziehungsweise Antragstellung Liefer- oder Leistungsverträge abgeschlossen haben.
- Kein direkter Bezug zur Fischwirtschaft oder Aquakultur vorliegt.
Förderfähige Maßnahmen und Gegenstände
Die Richtlinie deckt ein breites Spektrum an Maßnahmen im Fischereisektor ab. Förderfähig sind typischerweise:
- Aquakultur & Binnenfischerei: Bau, Erweiterung und Modernisierung von Produktionsanlagen, technische Ausstattung und Umweltschutzmaßnahmen.
- Verarbeitung & Vermarktung: Investitionen in die Veredelung von Fischereierzeugnissen, Kühl- und Logistiktechnik sowie Qualitätssicherung.
- Innovation & Forschung: Erprobung neuer nachhaltiger Fang- und Zuchtmethoden in Kooperation mit Forschungseinrichtungen.
- Infrastruktur: Ausbau und Modernisierung von Anlandestellen und Fischereihäfen (oft für öffentliche Hand/Verbände).
Voraussetzungen für die Fischerei Förderung Mecklenburg-Vorpommern
Für eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Fischerei Förderung Mecklenburg-Vorpommern müssen Antragsteller grundlegende beihilferechtliche und fachliche Kriterien erfüllen:
- Standortbezug: Das geförderte Projekt muss in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt werden und dort seine Wirkung entfalten.
- Fachliche Qualifikation: Nachweis der entsprechenden beruflichen Eignung und Genehmigungen im Fischereibereich.
- Wirtschaftliche Tragfähigkeit: Nachweis eines schlüssigen Finanzierungskonzepts für den Eigenanteil.
So läuft der Antrag
- Vorhabensplanung: Projektbeschreibungen, Angebote und Kostenpläne vollständig ausarbeiten.
- Antragstellung: Einreichen der Antragsunterlagen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
- Bewilligung abwarten: Den Bescheid der Bewilligungsbehörde abwarten. Erst nach Bewilligung oder Erteilung der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns dürfen Liefer- und Leistungsverträge geschlossen werden.
- Umsetzung & Verwendungsnachweis: Das geförderte Vorhaben umsetzen und nach Abschluss den Verwendungsnachweis zur Auszahlung einreichen.
Eckdaten des Förderprogramms
| Förderart | Zuschuss |
| Förderquote | – siehe Förderrichtlinie |
| Höchstbetrag | – siehe Förderrichtlinie |
| Fördergeber | Land Mecklenburg-Vorpommern |
| Region | Mecklenburg-Vorpommern |
| Status | laufend prüfen |
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Häufige Fragen (FAQ) zur Fischerei Förderung Mecklenburg-Vorpommern
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind je nach Förderschwerpunkt Unternehmen der Fischwirtschaft und Aquakultur (Kleinstunternehmen, KMU sowie Großunternehmen), Privatpersonen, Verbände und Vereinigungen sowie öffentliche Einrichtungen und Forschungseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern.
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?
Konkrete Förderquoten und Maximalbeträge sind im amtlichen Grunddatensatz nicht universell beziffert. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Teilbereich, dem Antragsteller sowie der maßgeblichen Förderrichtlinie – siehe Förderrichtlinie.
Darf mit der Maßnahme vor Bewilligung begonnen werden?
Nein. Förderfähig sind grundsätzlich nur Vorhaben, die vor der Bewilligung bzw. Erteilung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns noch nicht begonnen wurden. Liefer- und Leistungsverträge dürfen erst danach unterzeichnet werden.
In welchem Gebiet gilt das Programm?
Das Förderprogramm gilt ausschließlich für Projekte und Standorte innerhalb des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern.
Datenbasis: Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BMWE), lizenziert unter CC BY 4.0. Redaktionell in eigenen Worten aufbereitet und um eigene Einordnung ergänzt. Geprüft am: 20.09.2026. Alle Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist allein die jeweils aktuelle Förderrichtlinie des Fördergebers.
ℹ️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Förderprogramme und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall. Wir informieren und vermitteln, wir beraten nicht im Sinne des RDG oder StBerG. Förderkonditionen, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Förderrichtlinie des jeweiligen Fördergebers.