Richtlinie Berufliche Bildung Verbundausbildung Sachsen
Wer bekommt was bei der Verbundausbildung Sachsen?
Die Richtlinie Berufliche Bildung Verbundausbildung unterstützt Unternehmen in Sachsen dabei, Ausbildungsabschnitte gemeinsam mit Partnern durchzuführen. Wenn Ausbildungsbetriebe bestimmte Ausbildungsinhalte nach dem Ausbildungsrahmenplan nicht vollständig selbst vermitteln können, ermöglicht die Förderung den Verbund mit anderen Unternehmen oder Bildungsdienstleistern.
Die Unterstützung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Größenklassen – von Kleinstunternehmen bis hin zu Großunternehmen – in Branchen wie Industrie, Handwerk, Handel, Dienstleistung und Gastgewerbe.
- Sie ein Betrieb in Sachsen sind und Auszubildende im Verbund ausbilden lassen.
- Spezifische Ausbildungsinhalte extern oder bei Partnerbetrieben vermittelt werden sollen.
- Sie den Förderantrag rechtzeitig vor Beginn des Verbundausbildungsabschnitts stellen.
- Ihr Unternehmenssitz oder Ausbildungsort nicht in Sachsen liegt.
- Der Verbundausbildungsabschnitt bereits vor Antragstellung begonnen wurde.
- Keine Verbundausbildung gemäß der sächsischen Förderrichtlinie vorliegt.
Förderfähige Kosten und Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausbildungsphasen, die im Verbund – also außerhalb des eigentlichen Stammbetriebs – durchgeführt werden, um Spezialwissen oder geforderte Ausbildungsmodule nach der Ausbildungsverordnung abzudecken. Zu den geförderten Maßnahmen und Pauschalen geben die aktuellen Aufrufe und Durchführungsbestimmungen Auskunft. Genaue Sätze und Bemessungsgrundlagen entnehmen Sie der Förderrichtlinie.
So läuft die Antragstellung ab
- Vorhabensplanung: Ermitteln Sie die Ausbildungsmodule, die im Verbund durchgeführt werden müssen, und schließen Sie eine entsprechende Verbundvereinbarung ab.
- Antragseinreichung: Reichen Sie den Förderantrag bei der Bewilligungsstelle (Sächsische Aufbaubank – SAB) ein.
- Bewilligung und Umsetzung: Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids bzw. vorzeitigen Maßnahmebeginns führen Sie den Verbundausbildungsabschnitt durch.
- Verwendungsnachweis: Nach Abschluss reichen Sie den Verwendungsnachweis zur Auszahlung des Zuschusses ein.
Eckdaten des Förderprogramms
| Förderart | Zuschuss |
| Förderquote | siehe Förderrichtlinie |
| Höchstbetrag | siehe Förderrichtlinie |
| Fördergeber / Stelle | Sächsische Aufbaubank (SAB) / Land Sachsen |
| Region | Sachsen |
| Zielgruppe | Kleinst-, kleine, mittlere und große Unternehmen |
| Status | laufend prüfen |
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Häufige Fragen zur Verbundausbildung Sachsen
Wer kann die Förderung für die Verbundausbildung in Sachsen beantragen?
Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freien Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Bestimmungen der Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen sowie den jeweiligen Modulen und Förderaufrufen. Genaue Angaben zur Förderhöhe entnehmen Sie bitte der Richtlinie des Freistaates Sachsen.
Wann muss der Antrag für die Verbundausbildung Sachsen gestellt werden?
Der Förderantrag muss zwingend vor Beginn der Verbundausbildung gestellt werden. Bereits begonnene Maßnahmen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Welche Ausbildungsbetriebe sind antragsberechtigt?
Gefördert werden Ausbildungsbetriebe aller Unternehmensgrößen (Kleinstunternehmen, KMU sowie Großunternehmen) mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen.
Datenbasis: Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BMWE), lizenziert unter CC BY 4.0. Redaktionell in eigenen Worten aufbereitet und um eigene Einordnung ergänzt. Geprüft am: 20.09.2026. Alle Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist allein die jeweils aktuelle Förderrichtlinie des Fördergebers.
ℹ️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Förderprogramme und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall. Wir informieren und vermitteln, wir beraten nicht im Sinne des RDG oder StBerG. Förderkonditionen, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Förderrichtlinie des jeweiligen Fördergebers.