Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) laufend

Landesprogramm Wirtschaft Schleswig-Holstein: Investitionsförderung für KMU

Geprüft am 2024-06-16
Förderhöhe bis
variabel
Förderquote
individuell
Förderart
Zuschuss
Region
Schleswig-Holstein
Zielgruppe
kleines_unternehmen
Das Wichtigste in Kürze
Das Landesprogramm Wirtschaft Schleswig-Holstein (GRW) unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Wirtschaftsgüter. Ziel ist die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen sowie die Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Die Förderung erfolgt als Zuschuss, dessen Höhe und Quote sich nach der jeweiligen Investition und den spezifischen Richtlinien richten.

Wer bekommt was im Landesprogramm Wirtschaft Schleswig-Holstein?

Mit dem Landesprogramm Wirtschaft Schleswig-Holstein wird die Einzelbetriebliche Investitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) umgesetzt. Es richtet sich an Unternehmen, die in Schleswig-Holstein investieren und damit zur Stärkung der regionalen Wirtschaft beitragen wollen. Der Fokus liegt auf der Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende sichern.

✓ Passt zu Ihnen, wenn
  • Ihr Unternehmen ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist.
  • Sie in Schleswig-Holstein in Sachanlagen oder immaterielle Wirtschaftsgüter investieren möchten.
  • Ihr Vorhaben zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.
  • Sie in einer der förderfähigen Branchen tätig sind (Produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Dienstleistungen, Gastgewerbe/Tourismus, Kultur-/Kreativwirtschaft).
✗ Eher nicht, wenn
  • Ihr Unternehmen ein Großunternehmen ist.
  • Ihr Vorhaben vor Antragstellung begonnen wurde.
  • Sie ausschließlich Ersatzinvestitionen ohne Modernisierungs- oder Kapazitätserweiterung planen.

Welche Investitionen sind förderfähig?

Grundsätzlich sind Investitionen in Sachanlagen (z. B. Maschinen, Betriebsausstattung, Gebäude) und immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Patente, Lizenzen) förderfähig, sofern sie einem förderfähigen Investitionsvorhaben dienen. Auch Ausgaben für die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen können berücksichtigt werden. Die genauen förderfähigen Kosten und deren Anerkennung sind in der jeweils gültigen Förderrichtlinie detailliert beschrieben. Es ist entscheidend, dass die Investition neu ist und nicht lediglich eine Ersatzbeschaffung darstellt, es sei denn, diese ist mit einer wesentlichen Modernisierung oder Kapazitätserweiterung verbunden.

So läuft der Antrag

  1. Beratung und Informationsbeschaffung – Nehmen Sie Kontakt mit der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) auf und prüfen Sie die aktuellen Förderbedingungen.
  2. Antragstellung – Reichen Sie den vollständigen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen fristgerecht ein.
  3. Prüfung und Bewilligung – Ihr Antrag wird geprüft. Bei positivem Bescheid erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.
  4. Projektdurchführung – Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids können Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen.
  5. Verwendungsnachweis – Nach Abschluss des Vorhabens reichen Sie einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ein.
⚠ Wichtig – Maßnahmebeginn: Stellen Sie den Antrag, bevor Sie das Vorhaben beginnen. Bereits ein verbindlicher Liefer- oder Leistungsvertrag gilt förderrechtlich als Maßnahmebeginn und kann den Förderanspruch ausschließen.

Eckdaten zur Förderung

Förderart Zuschuss
Förderquote – siehe Förderrichtlinie
Höchstbetrag – siehe Förderrichtlinie
Fördergeber Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein
Region Schleswig-Holstein (GRW-Fördergebiet)
Status antragsoffen
Förderfähigkeit prüfen

Unsicher, ob Ihr Vorhaben förderfähig ist?

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Häufige Fragen zum Landesprogramm Wirtschaft Schleswig-Holstein

Wer kann das Landesprogramm Wirtschaft Schleswig-Holstein beantragen?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sind antragsberechtigt, sofern sie in förderfähigen Branchen tätig sind und Investitionen planen, die zur regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.

Welche Investitionen werden im Rahmen der GRW gefördert?

Gefördert werden Investitionen in Sachanlagen (z. B. Maschinen, Gebäude) und immaterielle Wirtschaftsgüter, die der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen dienen und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens stärken.

Wie hoch ist die Förderung im Landesprogramm Wirtschaft Schleswig-Holstein?

Die genaue Förderhöhe und -quote hängt von der Art und dem Umfang Ihres Investitionsvorhabens sowie den jeweils gültigen Richtlinien ab. Eine verbindliche Aussage kann erst nach Prüfung Ihres konkreten Antrags getroffen werden – siehe Förderrichtlinie.

Kann ich die Förderung mit anderen Programmen kombinieren?

Die Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben (z. B. De-minimis-Verordnung, AGVO) grundsätzlich möglich. Es ist jedoch eine detaillierte Prüfung im Einzelfall erforderlich, um eine Überförderung auszuschließen.

Was bedeutet „Maßnahmebeginn“ bei der Antragstellung?

Der Maßnahmebeginn ist der Zeitpunkt, ab dem erste Liefer- oder Leistungsverträge für Ihr Investitionsvorhaben verbindlich abgeschlossen werden. Der Antrag muss zwingend VOR diesem Zeitpunkt gestellt werden, da sonst der Förderanspruch erlischt.

Welche Branchen sind förderfähig?

Förderfähig sind Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe, Handwerk, Handel, Dienstleistungen, Gastgewerbe/Tourismus sowie der Kultur- und Kreativwirtschaft.

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Datenbasis: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), lizenziert unter CC BY 4.0. Redaktionell in eigenen Worten aufbereitet und um eigene Einordnung ergänzt. Geprüft am: 16.06.2024. Alle Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist allein die jeweils aktuelle Förderrichtlinie des Fördergebers.

ℹ️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Förderprogramme und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall. Wir informieren und vermitteln, wir beraten nicht im Sinne des RDG oder StBerG. Förderkonditionen, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Förderrichtlinie des jeweiligen Fördergebers.